1. Mischlings- und Rassehundeverein e.V. Straubing

Satzung 
  § 1 Name und Sitz des Vereins
 
  1.) Der Verein führt den Namen "Erster Mischlings- und Rassehundeverein e. V. Straubing Übungsplatz Rain".
       Der Sitz des Vereins ist Straubing; er ist in das Vereinsregister in Straubing unter der Nr. VR 765 eingetragen.
 
  2.) Der Verein gibt sich eine Vereinsordnung mit folgenden Kapiteln
       a. Geschäftsordnung
       b. Beitragsordnung
       c. Platzordnung
        d. Geschenk- und Ehrenordnung
 
  § 2 Gemeinnützigkeit
 
  1.) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 
       Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 
  2.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
  3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
       Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
 
  4.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch 
       unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.    
 
  § 3 Vereinszweck
 
  1.) Zweck des Vereins ist die Ausbildung von Hunden und die Pflege des Hundesports.
       Er veranstaltet hierzu Vorträge und Schulungen, und führt alle ihm zur Erreichung
       des Vereinszweck geeignet erscheinenden Massnahmen durch. 
 
  2.) Weiterhin bietet er den Hundehaltern die Möglichkeit, ihre Hunde auf Prüfungen
       wie Begleithund- und/oder  Hundeführerschein vorzubereiten.
 
  3.) Er nimmt die Interessen der Besitzer von Mischlingshunden wahr und stellt diese
       mit Rassehunden vereinsmäßig gleich.    
 
  § 4 Aufgaben des Vereins
 
  1.) Lenkung, Förderung und Ausbildung von Hunden aller Rassen und Mischlingshunde,
       die als Freund und Helfer des Menschen im Einsatz sind, insbesondere als Begleithund
       und Familienhund. 
 
  2.) Förderung der sportlichen Betätigung durch planmässige Ausbildung aller Mischlings-
       und Rassehunde.
 
  3.) Alle Hundebesitzer für den Hundesport und/oder die Hundeausbildung zu interessieren.
 
  4.) Förderung und Unterrichtung seiner Mitglieder in Ausbildung, Aufzucht und Haltungsfragen.
 
  5.) Er bietet den Hundehaltern die Möglichkeit, ihre Hunde zu Begleithunden auszubilden
       oder sich mit ihrem Hund am Sport zu beteiligen.
 
  6.) Der Verein stellt seinen Mitgliedern den Hundeplatz und die Geräte für das Training und den
       Hundesport zur Verfügung.
 
  § 5 Organe des Vereins
 
  Die Organe des Vereins sind: 
       a. Der Vorstand
       b. Die Mitgliederversammlung
       c. in der Vereinsordnung aufgeführte Teams
 
  § 6 Der Vorstand
 
  1.) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
       a. 1. Vorsitzender
       b. 2. Vorsitzender
       c. Kassier
       d. Schriftführer
       e. Beisitzer
 
  2.) Der Vorstand ist zur Vertretung des Vereins befugt, alle 5 Vorstandsmitglieder sind Vorstand
       im Sinne des BGB.
 
  3.) Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende (2.) Vorsitzende vertreten den Verein
       gerichtlich und aussergerichtlich; beide sind alleinvertretungsberechtigt. Im
       Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stv. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis
       nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
 
  4.) Der Vorstand wird auf schriftlichen Antrag von der Mitgliederversammlung in geheimer
       Wahl und mit zwei Drittel (2/3) Mehrheit über einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt
       (siehe § 10 Anträge). Eine Wiederwahl ist zulässig.
       Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt auf schriftlichen Antrag und anschliessender
       Wahl (2/3) der Mitgliederversammlung.
 
  5.) Der Vorstand leitet und erledigt je nach der Verteilung seiner Zuständigkeit
       alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
 
  6.) Die Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom ersten Vorsitzenden,
       in dessen Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einzuberufen. Über
       Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu führen und nach Genehmigung
       durch den Vorstand vom Protokollführer sowie dem ersten oder zweiten
       Vorsitzenden zu unterzeichnen.
 
  7.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder
       anwesend sind.
 
  8.) Weiteres regelt die Vereinsordnung im Kapitel I "Die Geschäftsordnung" §4 "Der Vorstand".
 
  § 7 Die Mitgliederversammlung
 
  1.) Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand
       entschieden werden können.
 
  2.) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und ist mit einer Frist von 4 Wochen
       vom Vorstand unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung
       erfolgt schriftlich.
 
  3.) Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten
      18. Lebensjahr. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
 
  4.) Der Mitgliederversammlung obliegt:
       a. den Kassenbericht entgegenzunehmen
       b. den Vorstand zu entlasten
       c. die Vorstandsmitglieder zu wählen
       d. über Satzungsänderungen zu beschließen
 
   5.) Der Kassenbericht muss vom Kassierer zur ordentlichen Mitgliederversammlung verlesen
       werden. Kassenprüfer (zwei ordentliche Mitglieder) werden von der Mitgliederversammlung
       berufen.
 
   6.) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
       der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Ausnahme bildet die Auflösung des
       Vereins. Beschlüsse werden, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, mit
       einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
 
       Eine Stimmengleichheit gilt als Ablehnung mit Ausnahme von Wahlen. In einem solchen
       Fall erfolgt eine Stichwahl. Führt auch diese zu keiner Mehrheit, entscheidet das Los.
 
       Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn die erforderliche Mehrheit durch
       schriftliche Willenserklärung der Mitglieder erzielt wird.
 
  7.) Qualifizierte Mehrheiten sind erforderlich:
       a. bei Beschlussfassung über dieAuflösung des Vereins (drei Viertel der eingetragenen Mitglieder)
       b. bei Satzungsänderungen (drei Viertel der erschienenen Mitglieder)
       c. bei Ausschluss eines Mitgliedes (drei Viertel der erschienenen Mitglieder)
 
  8.) Zur Beurkundung aller Beschlüsse ist von jeder Versammlung eine Niederschrift anzufertigen,
      die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und vom
      Vorstand zu bestätigen ist.
 
  9.) Die Versammlungen werden von einem vom Vorstand zu benennendem Mitglied, vorzugsweise
      dem ersten Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter geleitet.
 
  10.) gefasste Beschlüsse sind für alle Mitglieder des Vereins verbindlich.
 
  11.) weitere Ausführungen in der Vereinsverordnung Kapitel I "Die Geschäftsordnung" $3 "Die   
       Mitgliederversammlung".
 
  § 8 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
 
  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen  
  werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder
  schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
 
  § 9 Die Mitgliedschaft
 
  1.) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und
       Ehrenmitgliedern. Außerordentliche Mitglieder sind Schüler, Studenten, Auszubildende,
       Wehrpflichtige und Jugendliche unter 18 Jahren.
 
  2.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die Aufnahmebedingungen des
       Vereins erfüllt.
 
  3.) Zum Ehrenmitglied des Vereins kann eine Person ernannt werden, die sich um den Verein
       verdient gemacht hat. Sie sind von der Beitragspflicht befreit, im Übrigen den ordentlichen
       Mitgliedern gleichgestellt.
 
  4.) Die Mitgliedschaft endet:  
       a. durch freiwilligen Austritt (die Austrittserklärung bedarf der Schriftform)
       b. auf Antrag eines Mitgliedes des Vereins und Abstimmung bei der Mitgliederversammlung
       c. durch Tod
       d. bei schweren Vergehen eines Mitgliedes gegen das Tierschlutzgesetz
       e. wenn Hunde trotz Abmahnung scharf gemacht werden
 
  5.) Der Austritt wird erst zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres rechtswirksam.
       (Absatz 4d und 4e haben jedoch den fristlosen Ausschluss zur Folge.
 
  6.) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann beantragt werden:
       a. wenn es dem Zweck oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt
       b. wenn es in anderer Weise dem Verein Schaden zufügt
       c. wenn es mit der Zahlung des Jahresbeitrags im Rückstand bleibt
 
  § 10 Aufnahmebedingungen
 
  1.) Schriftlicher Antrag an den Verein.
 
  2.) Entrichtung des Jahresbeitrags für das Geschäftsjahr der Antragstellung.
 
  3.) Entrichtung der Aufnahmegebühr. Auf Antrag kann sie in zwei Raten gezahlt werden.
 
  4.) Näheres hierzu regelt die Veinsordnung im Kapitel II "Beitragsordnung" §9 "Die Aufnahmegebühr".
 
  § 11 Das Geschäftsjahr
 
  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
  § 12 Der Beitrag
 
  1.) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 
 
  2.) Weiteres hierzu regelt die Vereinsordnung im Kapitel II "Beitragsordnung" §10 "Der Beitrag" und $12
       "Mitgliedschaft".
 
  § 13 Stimmrecht und Anträge
 
  1.) Alle anwesenden Mitglieder über 18 Jahre und die Ehrenmitglieder des Vereins sind
       stimmberechtigt.
 
  2.) Anträge bedürfen der Schriftform und müssen dem Vorstand bis spätestens 2 Wochen
       vor der Jahreshauptversammlung zugestellt werden.
 
  3.) Der Vorstand muss innerhalb vier Wochen nach Eingang der Anträge schriftlich
       Stellung nehmen.
 
  § 14 Änderung der Satzung
 
  1.) Der Vorstand ist ermächtigt, vom Amtsgericht geforderte Änderungen oder
       Ergänzungen dieser Satzung sofern sie von unwesentlicher, insbesondere
       redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen. Die Mitglieder sind bei der
       nachfolgenden Versammlung zu informieren.
 
  2.) Jede Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen
       Mitglieder erfolgen. Sie bedarf generell der Ankündigung im Einladungsschreiben des
       Einberufungsorgan zu einer Versammlung. Die zu ändernden §§ sind mit anzugeben
       ($ 32 Abs. 1 Satz 2 BGB). Soll neben einer Änderung eine weitergehende Überarbeitung
       mit vollständiger Neufassung der Satzung erfolgen, genügt die Angabe "Änderung und
       Neufassung der Satzung.
 
  § 15 Änderung des Zwecks, Auflösung des Vereins
 
  1.) Die Änderung des Vereinzwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur auf einer.
       ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der wie in §14 Abs.2 angegeben im  
       Einladungsschreiben darauf hingewiesen wird.
 
  2.) Von der Änderung des Zwecks (Satzungsänderung) oder der Auflösung des Vereins ist
       dem zuständigen Amtsgericht umgehend Mitteilung zu machen.
 
  3.) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
       dem Tierschutzverein Straubing zu, der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige
       Zwecke zu verwenden hat.
 
  § 16 Geschäftsordnung des Vorstands
 
  1.) Der 1. Vorsitzende ist der berufene Vertreter des Vereins. Er koordiniert die Geschäfte.
 
  2.) Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden in seiner Arbeit und übernimmt im
       Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden die Stellvertretung und die Leitung des Vereins.
 
  3.) Der Kassierer erledigt alle Kassengeschäfte und die ordnungsgemäße Buchführung.
       Unter Gegenzeichnung des 1. Vorstands bzw. dessen Stellvertreter führt er den
       diesbezüglichen Schriftverkehr.
 
  4.) Der Schriftführer erledigt unter Gegenzeichnung des 1. Vorstands bzw. dessen Stellvertreter
       den übrigen Schriftverkehr und führt die Versammlungsprotokolle.
 
  5.) Alle Beisitzer und Mitglieder der vereinsinternen Teams, soweit sie nicht dem von der Mitgliederversammlung zu
       wählenden Vorstand  angehören, werden vom Vorstand durch Wahl berufen.
 
  § 17 Schlussbestimmungen
 
  1.) Die vorstehende Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05. Novemember 2010  
       angenommen und ersetzt damit die bisherige Satzung vom 06. April 2002.